§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Echo Freunde“.
(2) Er ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in Berlin
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Aufgabe und Zielsetzung des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Volksbildung und die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
(3) Diese Aufgaben und Zielsetzungen werden unter anderem dadurch erreicht, dass Echo Freunde selbst Radiosendungen produzieren wird, dies beinhaltet die selbstständige Recherche und Zusammenstellung sowie die selbständige Veröffentlichung über den Sender der Radio Echo GmbH. Echo Freunde ist unmittelbar für die Produktion zuständig. Die einzelnen Programme werden dabei nicht nur musikalische Inhalte diverser Künstler umfassen, sondern auch Berichterstattung über das politische und alltägliche Geschehen in der gesamten Welt mit einem besonderen Fokus auf Russland.
(4) Weiterhin möchte Echo Freunde durch die eigenständige Produktion von Radiosendungen ermöglichen, dass sich die Zuhörer auf der Grundlage dieser Berichterstattung eine politische Meinung zum aktuellen Weltgeschehen, insbesondere in Russland, bilden können.
(5) Außerdem beabsichtigt Echo Freunde durch Produktion und Ausstrahlung der Hörfunksendungen die Toleranz und Völkerverständigung zwischen Staaten zu vertiefen und das friedliche Zusammenleben zu fördern. Dies geschieht auch dadurch, dass Echo Freunde diversen Oppositionellen oder auch sonst anderweitig Verfolgten eine Plattform bieten wird.
(6) Zudem darf aus der Unterstützung der Radio Echo GmbH durch die Echo Freunde kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gemäß § 14 AO erwachsen. Ein solcher ist nicht Ziel und Zweck von Echo Freunde.
(7) Der Verein darf seinen Satzungszweck auch durch Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO) verwirklichen.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie keine Anteile des Vereinsvermögens.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Dies schließt insbesondere die Radio Echo GmbH mit ein.
(4) Zahlungen an Mitglieder sind nur gestattet, soweit diese unmittelbar dem Vereinszweck dienen, etwa durch die Vergabe von Stipendien, durch die Zahlung von marktüblichen Honoraren für Leistungen oder durch den Ersatz von Aufwendungen für Zwecke des Vereins. Der Verein kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen.
(5) Der Verein hat durch ordnungsgemäße Aufbewahrung der üblichen Belege den Nachweis zu ermöglichen, dass die tatsächliche Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Zielen übereinstimmt.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
a) bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
b) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
c) durch Austritt (Abs. 4);
d) durch Ausschluss (Abs. 5).
(4) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum 31.12. eines Geschäftsjahrs zulässig.
(5) Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwider gehandelt hat. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.
(6) Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.
§5 Pflichten der Mitglieder, Kommunikation
(1) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitgliederversammlung kann festlegen, dass Beiträge für die Aufnahme oder laufende Mitgliedschaft in Geld an den Verein zu entrichten sind. Das Nähere – insbesondere die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit – regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung zu erlassen. Ehrenmitglieder sind von einer etwaigen Beitragspflicht befreit.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
(4) Sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, können Vorstand und Mitglieder sämtliche Erklärungen und alle sonstige Kommunikation neben der Schrift- auch in Textform per E-Mail abgeben. Erklärungen und Kommunikation der Mitglieder per E-Mail an den Verein und/oder den Vorstand können wirksam nur an die auf der Vereinshomepage genannten E-Mailadressen des Vorstands oder der Geschäftsstelle erfolgen.
§6 Organe
Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung (§§ 7 und 8);
(2) der Vorstand (§§ 9 und 10).
§7 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst im 1. Quartal eines Kalenderjahres, einzuberufen. Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
(2) Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung in Textform von mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe einer begründeten Tagesordnung vom Vorstand verlangt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die beantragte Tagesordnung ist verpflichtend zu übernehmen.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Eine schriftliche Einladung erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse, eine Einladung per E-Mail erfolgt in Textform an die von dem Mitglied zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach Satz 1 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.
(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Entlastung;
b) die Änderung oder Neufassung der Satzung und einer etwaigen Beitragsordnung;
c) die Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
d) die Beschlussfassung über Beschwerden gegen den Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
e) die Genehmigung des Haushaltsplans und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands;
f) die Wahl der Kassenprüfer;
g) Entscheidungen über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken;
h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
i) Beschlussfassung zu einer Vergütung des Vorstands (§ 9 Abs. 5);
j) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
k) sämtliche sonstigen der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder an anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, nach seinem Ermessen Mitgliedern die Teilnahme an der Versammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort auf elektronischem Weg zu ermöglichen oder – sofern keine zwingenden Gesetzbestimmungen entgegenstehen – festlegen, dass die Mitgliederversammlung virtuell (ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel) oder in hybrider Form als Online-Präsenzversammlung (Präsenzversammlung an der nicht physisch anwesende Mitglieder elektronisch teilnehmen können) erfolgen.
§8 Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
(1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste zur Anwesenheit berechtigt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, weiter ersatzweise durch den Schatzmeister geleitet. Ist auch dieser nicht anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen und sind etwaige Änderungen der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter (§ 7 Abs. 2 Satz 1 und 2) bekanntzugeben.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimm- und wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nicht durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 80% der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt – mit Ausnahme der Wahlen (Abs. 6) – durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder Abweichend von Satz 1 erfolgt eine schriftliche Stimmabgabe, wenn auf Befragen des Versammlungsleiters mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine solche geheime Wahl verlangt. In elektronischen/hybriden Meetings findet die schriftliche Stimmabgabe auf elektronischem Wege statt. Der Versammlungsleiter hat die Befragung der Mitgliederversammlung nur auf Antrag eines oder mehrerer anwesender Mitglieder durchzuführen. Auf die Frage des Versammlungsleiters erklären sich die eine geheime Wahl verlangenden Mitglieder durch Handzeichen.
(6) Wahlen erfolgen durch geheime, schriftliche Stimmabgabe, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine Stimmabgabe durch Handzeichen beschließt. Sofern die Mitgliederversammlung elektronisch/ hybrid stattfindet, findet die Stimmabgabe ebenfalls elektronisch statt. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands muss zwingend geheim erfolgen. Gewählt sind die Kandidaten, die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit erfolgt zwischen den stimmgleichen Kandidaten eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der ältere Kandidat als gewählt.
(7) Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren.
(8) Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern die Stimmabgabe ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vor der Versammlung oder auf elektronischem Weg vor oder während der Versammlung zu ermöglichen.
(9) Die Mitglieder können Beschlüsse auch ohne Mitgliederversammlung auf schriftlichem oder elektronischem Weg fassen (Umlaufverfahren), wenn sämtliche Mitglieder am Umlaufverfahren beteiligt wurden. Die Durchführung des Umlaufverfahrens und den Verfahrensablauf legt der Vorstand fest. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme innerhalb einer durch den Vorstand bestimmten Frist in Textform abgegeben hat. Ungültige Stimmen gelten im Umlaufverfahren als abgegebene Stimmen und als Enthaltung. Das Beschlussergebnis des Umlaufverfahrens ist durch den Vorstand den Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen nach Fristablauf bekannt zu geben. Unwirksame Umlaufverfahren können – auch mehrfach – wiederholt werden.
§9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden;
b) dem 2. Vorsitzenden;
c) dem Schatzmeister;
d) bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Die vorstehend unter a–d genannten Vorstandsmitglieder bilden zugleich den Vorstand iSd. § 26 BGB. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
(2) Wählbar als Vorstandsmitglied sind nur Mitglieder des Vereins.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
c) Führen der Bücher;
d) Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;
e) Abschluss u. Kündigung von Dienst- u. Arbeitsverträgen;
f) Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeitern;
g) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
h) Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.
(4) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(5) Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt.
(6) Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
§10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens einer Woche durch den 1. Vorsitzenden, ersatzweise den 2. Vorsitzenden. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder möglich. Die Zustimmung gilt mit dem Erscheinen zur Vorstandssitzung als erteilt. Nach Maßgabe der Regelungen in Satz 1–3 können Vorstandssitzungen auch fernmündlich oder in elektronischer Form (z. B. per Videokonferenz) oder hybrid (einzelne Vorstandsmitglieder nehmen an der Sitzung ohne Anwesenheit an einem Sitzungsort teil und üben ihre Rechte, insbesondere ihr Stimmrecht, im Wege der elektronischen Kommunikation aus) erfolgen.
(2) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend (auch in elektronischer Form) sind. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise des 2. Vorsitzenden, weiter ersatzweise des Schatzmeisters.
(3) Beschlüsse des Vorstands können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich oder per E-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren gilt als Zustimmung.
(4) Sämtliche Beschlüsse des Vorstands – auch Umlaufbeschlüsse – sind zu protokollieren und aufzubewahren.
§11 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr einen Kassenprüfer sowie einen stellvertretenden Kassenprüfer, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen. Der Kassenprüfer, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, prüft die Buchführung und den Jahresabschluss, berichtet über die Prüfungsergebnisse in der Mitgliederversammlung und gibt eine Empfehlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands ab.
(2) Die Wiederwahl des Kassenprüfers und des stellvertretenden Kassenprüfers ist zulässig.
§12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Herrscht in der Versammlung mangels ausreichender Mitgliederpräsenz keine Beschlussfähigkeit, so ist binnen einer Frist von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde. Der Beschluss über die Auflösung bedarf auch in der weiteren Versammlung der Zustimmung von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Dekabristen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.